Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert!
Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert!

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist bis zum 30. April 2021 verlängert und wurde dabei nur leicht verändert.
Dass Betriebe ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage:
· der Gefährdungsbeurteilung/ Gefährdungsbeurteilung Baustellen und
· unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
erstellen und vorweisen können müssen.
Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
folgende weitere Veränderungen ergeben sich:
§ 2 Abs 2:
die 10-Quadratmeter-Regelung gilt für Pausenräume
§ 2 Abs. 5:
durch bauliche Gegebenheiten oder das Ausführung von speziellen Tätigkeiten kann von der 10-Quadratmeter-Regelung abgewichen werden
§ 2 Abs. 5:
wenn eine Unterschreitung der 10 Quadratmeter vorliegt müssen Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige Maßnahmen des Hygienekonzepts vorliegen.
neuer § 3 Hygienekonzept:
Unternehmen müssen ein betriebliches
Hygienekonzept unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können.
§ 4 (vorher § 3):
In Gebäuden und auf dem Weg vom/ zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. ...
Anhang: Eine Übersicht zu geeigneten Atemschutzmasken ist im Anhang zusammengestellt.
Es wurde keine Verpflichtung für die Unternehmen festgeschrieben, ihren Mitarbeiter*innen Schnelltests anzubieten. Sachsen hat diese Rechtspflicht in seiner Corona-Rechtsverordnung festgelegt.











